Dieser Artikel behandelt die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen nach BASS 13-61 Nr. 1.

Zielgruppe:

Ersatz: Die Sprachprüfung ersetzt

Das Ergebnis ist vollumfänglich versetzungs- und abschlussrelevant.

Anstelle der 1. Fremdsprache Englisch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Soll eine Amtssprache Englisch ersetzen, so nehmen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Möglichkeiten am Regelunterricht oder an einem den Regelunterricht ergänzenden Unterricht im Fach Englisch teil.

Die Teilnahme am Englischunterricht wird auf den Zeugnissen der Sekundarstufe I unter Bemerkungen dokumentiert.

Zeugnisbemerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zeugnisse innerhalb der SI bei ergänzender Teilnahme am Englischunterricht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Fach Englisch kann auf dem Zeugnis aufgenommen werden.

Als Note wird dann "Teilgenommen" eingetragen.

Als Zeugnisbemerkung wird zum Beispiel folgendes eingetragen:

 "$Vorname$ hat am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen."

Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI im Prüfungsjahr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung beziehungsweise der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 1. Fremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Die Note in SPRACHE wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."

Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der EF im Prüfungsjahr (je nach Laufbahn)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Wahlpflichtfremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Die Note in SPRACHE wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Abiturzeugnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Niveau B1 aufgenommen.

In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

 "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1. Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

ZP10[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am Ende der Sekundarstufe I ermöglicht die Schule diesen Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls durch Nutzen von Prüfungsunterlagen benachbarter Schulen anderer Schulformen, an der Zentralen Prüfung Englisch zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zum Erweiterten Ersten Schulabschluss teilzunehmen.

Die in der Zentralen Prüfung erreichte Note wird nicht in die Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe einbezogen.

Anstelle der 2./3. Fremdsprache[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zeugnis: Abschlusszeugnis oder Versetzungszeugnis Ende der SI[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Prüfungsnote wird von der Schule, der Einrichtung der Weiterbildung bzw. der besonderen Einrichtung des Schulwesens anstelle der 2. oder 3. Fremdsprache in das Abschlusszeugnis bzw. in das Versetzungszeugnis übertragen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Die Note in _________ wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt."

Zeugnis: Abschlusszeugnis und Abgangszeugnis Ende der Sekundarstufe I[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die GER-Referenzniveau wird unter den Fremdsprachennachweisen mit erreichten Niveau aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) in Klasse 10 erreicht."

Zeugnis: Abiturzeugnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die GER-Referenzniveau wird unter Fremdsprachen auf Seite 4 des Abiturzeugnisses mit dem Neviau B1 aufgenommen. In der Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Das für SPRACHE ausgewiesene Niveau wurde durch eine Sprachprüfung in Klasse 10 erreicht."

Prüfungsbescheinigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schülerinnen und Schüler, die sich der Sprachprüfung unterzogen haben, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 BASS 13-61 Nr. 1.

Dort ist dokumentiert, an welche Stelle die geprüfte Sprache tritt.

Ausnahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf eine Sprachprüfung bei Schülerinnen und Schülern kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat nachgewiesen wird.

Für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses (ESA) und des Erweiterten Ersten Schulabschlusses (EESA) ist die Sprachprüfung in den folgenden Fällen entbehrlich:

Abschlusszeugnis ESA und EESA Ende der SI[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Noten werden in diesen entbehrlichen Fällen von der Schule anstelle von Englisch in das Abschlusszeugnis übertragen. In die Spalte Bemerkungen ist aufzunehmen:

  "Die Note in _________ wurde aufgrund einer Leistung erteilt, die im Herkunftsland / in einem den Regelunterricht ergänzenden Unterrichtsangebot des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht wurde."

Einstellungen in SchILD-NRW[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterrichtsfächer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unterrichtsfach für Festellungsprüfungen (FSP).

Legen Sie ein Fach für die Prüfungssprache an. Gehen Sie hierzu über Kataloge ➜ Unterrichtsfächer und legen Sie über das + ein Fach mit den folgenden Daten an. Hierbei wird mitunter die Abkürzung FSP genutzt, um die Feststellungsprüfung deutlich zu machen.

Im Beispiel für die Sprache Türkisch verwendet und die konkreten Einträge sollen auch als Beispiel verstanden werden.

Legen Sie das Fach mit dem Haken in der Kopfzeile über den Fächern an.

Hinweis
Nach Anlegen des Faches sollte SchILD-NRW neu gestartet werden, damit die Kataloge vollständig neu eingelesen werden.


Sprachenfolge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Tragen Sie das Fach in die Sprachenfolge auf dem Reiter Schüler ➜ Laufbahninfo unter Sprachprüfungen - Feststellungsprüfungen ein.

Fügen Sie die Prüfung mit einem + hinzu und wählen Sie Herkunftssprache anstelle einer Pflichtsprache - SPRACHE aus.

Dann ist anzuwählen, welche der nach der APO vorgesehenen Fremdsprachen ersetzt wird, also die 1. oder 2. Pflichtfremdsprache oder die Wahlpflichtfremdsprache.

Wählen Sie mit dem Haken an, ob es sich um eine in der Gymnasialen Oberstufe fortgeführte Sprache handelt, dann geben sie den Jahrgang an, in dem die Sprachprüfung das Niveau festgestellt hat.

Unter Anspruchsniveau ist das Niveau anzugeben, für welchen Abschluss die Sprachprüfung mit der erreichten Note/Jahrgang/Qualität steht. Relevant ist dies besonders, wenn es um das Erreichen des Qs zum Besuch der gymnasialen Oberstufe geht oder um ein Erfüllen anderer Versetzungskriterien.

Unter Note und Datum sind die Ergebnisse dieses Prüfungstages abzulegen. Es sind Noten ohne Tendenzen vorgesehen.

Schlussendlich sind noch das Referenzniveau zu erfassen, wenn die Prüfung in einer Sprache abgelegt wird, der im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) enthalten ist (Stand 2025: English, Französisch, Spanisch, Deutsch). Ansonsten bleibt das Feld frei.

Feststellungsprüfungen in die Sprachenfolge aufnehmen.


Beispiel
  • Fremdsprache: Herkunfssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache - Türkisch
  • Ersetzt: 2. Pflichtfremdsprache
  • Fortgeführte Fremdsprache GOSt: ☐
  • Jahrgang: 09
  • Anspruchsniveau: MSA
  • Note: 2
  • Referenzniveau:
  • Prüfungsdatum: 07.03.2030

Leistungsdaten für Abschluss- und Versetzungszeugnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fügen Sie das Fach mit der FSP nun den Leistungsdaten des aktuellen Halbjahrs hinzu.

Zuerst muss das Fach, mit dem eine Feststellungsprüfung ausgewiesen wird, im Katalog ➜ Unterrichtsfächer angelegt sein. Dieser Punkt wurde weiter oben in dieser Anleitung schon beschrieben.

Nun gilt es, dem Schüler dieses Fach auch in den Leistungsdaten des für den Abschluss relevanten aktuellen Halbjahrs auszuweisen.

Fügen Sie also das im Katalog definierter Fach den Leistungsdaten des Schülers unter Schüler ➜ Akt. Halbjahr ➜ Leistungsdaten ein Unterrichtsfach hinzu.

Es werden nur Fach und Note gesetzt, die Daten zum Unterricht wie Kursart, Lehrkraft oder Wochenzeiteinheiten bleiben leer, da kein Unterricht stattfand.

Setzen Sie auch die Zeugnisbemerkung:

 Die Note in Türkisch wurde aufgrund der Sprachprüfung gemäß RdErl. d. KM v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) erteilt.

Das Beispielfach hier wäre etwa FSP-T oder FSP Türkisch.

Beispiel
  • Fach: FSP Türkisch
  • Auf Zeugnis: Aktiviert
  • Kursart: leer
  • Lehrkraft: leer
  • Note: 2
  • Wochenzeiteinheit: leer