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ZP10: Notenbildung und mündliche Prüfung ​

Diese Hinweise betreffen das Abschlussverfahren nach APO-S I. Für mündliche Prüfungen gilt seit 1. August 2026 die Neufassung des § 34.

Teilnahme und Notenfestsetzung ​

Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher PrüfungsnoteVerfahren
KeineDie übereinstimmende Note bildet die Abschlussnote.
Eine NotenstufeDie Fachlehrkraft legt die Abschlussnote unter Berücksichtigung der Zweitkorrektur fest.
Mehr als eine NotenstufeEine mündliche Prüfung findet auf Wunsch statt. Ohne sie setzt die Fachlehrkraft die Abschlussnote unter Berücksichtigung der Zweitkorrektur fest.

Eine große Abweichung löst damit für sich genommen keine Pflichtprüfung mehr aus. Rechtsgrundlage: § 34 APO-S I und Änderung zum 1. August 2026.

Abschlussnote und Nachprüfung unterscheiden ​

Ohne mündliche Prüfung zählen Vor- und Prüfungsnote jeweils zur Hälfte. Mit mündlicher Prüfung gilt die Gewichtung 5 : 3 : 2. Nur für diesen Fall sieht § 32 Absatz 3 bei einer Dezimalstelle bis einschließlich 5 die bessere Note vor.

Eine Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses ist ein anderes Verfahren; in einem ZP10-Prüfungsfach ist sie nach § 44 Absatz 3 ausgeschlossen. Siehe §§ 32 und 44 APO-S I.

In SchILD-NRW bearbeiten ​

Die geänderten ZP10-Regeln sind in SchILD-NRW erfassbar. Übernehmen Sie zunächst die vollständigen Vor- und Prüfungsnoten. Erfassen Sie gewünschte mündliche Prüfungen im Reiter ZP 10/ZK und anschließend deren Ergebnisse. Prüfen beziehungsweise ergänzen Sie die Abschlussnoten entsprechend der fachlichen Notenfestsetzung und übernehmen Sie diese in die Leistungsdaten. Die älteren Bildschirmabbildungen können frühere Prüfungsmarkierungen zeigen; sie begründen keine heutige Pflichtprüfung.

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