ZP10: Notenbildung und mündliche Prüfung
Diese Hinweise betreffen das Abschlussverfahren nach APO-S I. Für mündliche Prüfungen gilt seit 1. August 2026 die Neufassung des § 34.
Teilnahme und Notenfestsetzung
| Abweichung zwischen Vornote und schriftlicher Prüfungsnote | Verfahren |
|---|---|
| Keine | Die übereinstimmende Note bildet die Abschlussnote. |
| Eine Notenstufe | Die Fachlehrkraft legt die Abschlussnote unter Berücksichtigung der Zweitkorrektur fest. |
| Mehr als eine Notenstufe | Eine mündliche Prüfung findet auf Wunsch statt. Ohne sie setzt die Fachlehrkraft die Abschlussnote unter Berücksichtigung der Zweitkorrektur fest. |
Eine große Abweichung löst damit für sich genommen keine Pflichtprüfung mehr aus. Rechtsgrundlage: § 34 APO-S I und Änderung zum 1. August 2026.
Abschlussnote und Nachprüfung unterscheiden
Ohne mündliche Prüfung zählen Vor- und Prüfungsnote jeweils zur Hälfte. Mit mündlicher Prüfung gilt die Gewichtung 5 : 3 : 2. Nur für diesen Fall sieht § 32 Absatz 3 bei einer Dezimalstelle bis einschließlich 5 die bessere Note vor.
Eine Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses ist ein anderes Verfahren; in einem ZP10-Prüfungsfach ist sie nach § 44 Absatz 3 ausgeschlossen. Siehe §§ 32 und 44 APO-S I.
In SchILD-NRW bearbeiten
Die geänderten ZP10-Regeln sind in SchILD-NRW erfassbar. Übernehmen Sie zunächst die vollständigen Vor- und Prüfungsnoten. Erfassen Sie gewünschte mündliche Prüfungen im Reiter ZP 10/ZK und anschließend deren Ergebnisse. Prüfen beziehungsweise ergänzen Sie die Abschlussnoten entsprechend der fachlichen Notenfestsetzung und übernehmen Sie diese in die Leistungsdaten. Die älteren Bildschirmabbildungen können frühere Prüfungsmarkierungen zeigen; sie begründen keine heutige Pflichtprüfung.
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